|
|
|
Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGBs)
Stand
November 2010
1.
Allgemeines
Ihre Vertragspartnerin ist Florentine Fischer,
Kropsburgstraße 14, 67122 Altrip. Der Vertrag
zur Durchführung des Kindergeburtstages kommt
zustande, indem Sie mir den von mir zugemailten Auftrag
unterzeichnen und zurückschicken / faxen.
|
|
2.
Leistung, Leistungsänderung
Ihren Auftrag können Sie jederzeit vor dem Tag,
an dem der Kindergeburtstag stattfinden soll, stornieren.
In diesem Fall haben Sie lediglich die bis dahin angefallenen
Kosten zu erstatten. Dies sind insbesondere die Gebühr
für die Besprechung und Planung. Soweit für
die Beschaffung von Material und ähnlichem bereits
Kosten angefallen sind, darf ich Ihnen diese berechnen,
wenn Sie nicht spätestens drei Tage vor dem Tag,
an dem der Geburtstag stattfinden soll, Ihren Auftrag
stornieren.
Änderungen
und Abweichungen im Ablauf, die während der Veranstaltung
notwendig werden, bleiben vorbehalten, soweit diese
vom Auftraggeber veranlasst wurden oder für diesen
zumutbar sind. Der Auftraggeber ist unverzüglich
in Kenntnis zu setzen und kann der Änderung und
Abweichung im Ablauf widersprechen.
|
|
3.
Zahlungsbedingungen
Der
Rechnungsbetrag ist sofort mit Zugang der Rechnung
fällig. Sie kommen spätestens in Verzug,
wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit
und Zugang der Rechnung den Rechnungsbetrag gezahlt
haben. Entscheidend ist der Zahlungseingang auf meinem
Konto.
Als
Kleinunternehmer bin ich von der Umsatzsteuer befreit,
so dass auf den vereinbarten Preis keine Umsatzsteuer
anfällt.
|
|
4.
Haftung
a)
Sie werden verstehen, dass ich keine Haftung für
den Erfolg eines Kindergeburtstages übernehmen
kann.
b)
Die Durchführung des Kindergeburtstages entbindet
die Erziehungsberechtigten bzw. sonstigen Aufsichtspflichtigen
nicht von ihrer Aufsichtspflicht gegenüber Kindern
und Jugendlichen. Sind keine Erziehungsberechtigten
anwesend, so trägt der Auftraggeber die Aufsichtspflicht.
c) Ich übernehme keine Haftung für Schäden,
die durch die Kinder und Jugendlichen entstehen, die
unter der Aufsicht einer Aufsichtsperson oder eines
Erziehungsberechtigten entstehen, sei es von Schäden
in Räumlichkeiten der Auftraggeber, der Kinder
und Jugendlichen oder an Materialien, die ich stelle.
d)
Die Bedienung von Geräten (TV, Audio, Video o.ä.)
obliegt allein dem Hausrechtsinhaber. Soweit für
die Veranstaltung Musik o.ä. erforderlich ist,
so wird die Bedienung durch den Auftraggeber oder
sonstigem Hausrechtsinhaber übernommen.
e)
Die Aufsichtspflichtigen/Erziehungsberechtigten und
der Auftraggeber haben mir vor Beginn der Veranstaltung
mitzuteilen, ob auf Allergien, Unverträglichkeiten
oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen
der Kinder und Jugendlichen Rücksicht zu nehmen
ist.
f)
Im Übrigen ist jede Haftung der Auftragnehmerin
ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung
für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit sowie für
sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
|
|
5.
Unterbrechung bzw. Abbruch
a)
Wird die Fortführung des Kindergeburtstages aufgrund
von Störungen Dritter oder der beteiligten Kinder
mir unzumutbar oder unmöglich oder den Hausrechtsinhabern
unzumutbar oder unmöglich, so bin ich berechtigt,
die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, also
die Veranstaltung zu unterbrechen oder ggf. abzubrechen.
In einem solchen Fall wird nur die (zeit-) anteilige
Vergütung geschuldet.
b)
Treten sonstige Ereignisse auf, die nicht aus meiner
Sphäre stammen oder nicht von mir zu vertreten
sind, die Durchführung des Kindergeburtstages
unzumutbar oder unmöglich machen, bin ich ebenfalls
zur Unterbrechung oder zum Abbruch berechtigt. In
diesem Fall wird nur die (zeit-) anteilige Vergütung
geschuldet.
|
|
6.
Sonstiges
a)
Der Hausrechtsinhaber hat dafür Sorge zu tragen,
dass die Erziehungsberechtigten der beteiligten Kinder
erreichbar sind. Sollte ein Kind krank sein, so kann
ich darauf bestehen, dass dieses Kind nicht an dem
Kindergeburtstag teilnimmt. Sollte ein Kind während
der Veranstaltung erkranken, so hat der Hausrechtsinhaber
die Erziehungsberechtigten zu informieren, damit das
Kind unverzüglich einer medizinischen Versorgung
zugeführt werden kann.
Sollte
sich ein Kind verletzen, so wird der Hausrechtsinhaber
an der medizinischen Erstversorgung teilnehmen. Er
sichert zu, im Besitz eines handelsüblichen Erste-Hilfe-Kastens
zu sein.
|
|
|
|
|
|